Richtlinien für die Nutzung der STADTGALERIE WIENER TURM
Präambel
Die Stadtgalerie Wiener Turm bietet Kunstschaffenden ein Podium, ihr Schaffen einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen. Die Bewahrung der vielfältigen Kulturlandschaft dient als Leitbild. So soll die Galerie Künstlerinnen und Künstlern die Möglichkeit geben, sich und ihre Kunst in Bruck/Leitha in angemessenem Rahmen zu präsentieren. Der Bevölkerung von Bruck/Leitha und der Region rund um Bruck soll die Stadtgalerie Wiener Turm Kunst und Kultur nahe bringen und auf diese Weise zum urbanen Leben in der Stadt beitragen. Die Stadtgalerie Wiener Turm schreibt keinen künstlerischen Schwerpunkt vor, es bietet sich jedoch an, Kunst und Kultur im Spannungsfeld zwischen zeitgenössischer Kunst und den alten Gemäuern des mittelalterlichen Wehrturms zu präsentieren.
Neben der Hauptaufgabe im Dienste der Bevölkerung der Stadt, nämlich der Präsentation bildender Kunst, ist die Stadtgalerie Wiener Turm auch als kultureller Treffpunkt mit einer multifunktionalen Nutzung, wie z.B. kleine Konzerte, Lesungen, Kleinkunst, Empfänge, Produktpräsentationen etc. geeignet.
Ergänzend dazu soll der Wiener Turm auch ein Ort der Jugendkultur sein. Jugendliche an Kunst und Kultur heranzuführen, ist eine der vordringlichsten in die Zukunft orientierte Aufgabe der Gesellschaft. Daher soll unter dem Titel "Jugendkultur im Wiener Turm" ein Treffpunkt geschaffen werden, wo Jugendliche unter fachkundiger Anleitung mit speziell für junge Menschen relevanten Aspekten der Kultur in Kontakt treten können und so eventuelle Berührungsängste ablegen und ihr kreatives Potenzial entwickeln können.
Nutzungsbedingungen
§1
Die Stadtgalerie Wiener Turm steht grundsätzlich Jedermann für einen in §3 definierten Zweck zur Verfügung, auf eine ausgewogene Zugänglichkeit ist zu achten.
§2
Ein Antrag auf Nutzung ist unter Angabe des Terminwunsches zeitgerecht beim Kultur- und Tourismusbüro der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha einzubringen.
§3
Der Wiener Turm ist für eine interdisziplinär ausgerichtete Ausstellungstätigkeit eingerichtet. Außerdem kann der Wiener Turm unter dem Titel "Jugendkultur im Wiener Turm" als Ort für Jugendkultur genutzt werden. Dennoch besteht auch die Möglichkeit einer multifunktionalen Nutzung für Konzerte, Lesungen, Kleinkunst, Empfänge, Produktpräsentationen, Seminare. Für andere Nutzungen ist vorher bei der Stadtgemeinde Bruck/Leitha um Genehmigung anzusuchen.
§4
Mit dem Ansuchen auf Nutzung der Stadtgalerie Wiener Turm wird gleichzeitig die Hausordnung anerkannt und deren Einhaltung zugesagt.
§5
Für die Nutzung ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Eventuell erzielte Einnahmen verbleiben unter Abzug der zu entrichtenden Steuern und Gebühren beim Veranstalter.
§6
Der technische Betreuer des Stadttheaters steht mit Wirkung des 01.01.2011 auch der Stadtgalerie Wiener Turm zur Verfügung.
Hausordnung für die Stadtgalerie Wienerturm
§1
Die Hausordnung ist für alle Besucher und Besucherinnen sowie Veranstalter verbindlich. Mit dem Betreten des Wiener Turms erkennen sie diese Regelungen, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
§2
Jeder Veranstalter hat für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften selbst Sorge zu tragen (Veranstaltungsgesetz, Gewerbeordnung, Abgabenordnung, finanztechnische Bestimmungen, Haftungen, u.a.).
§3
Die Öffnungszeiten legt der Veranstalter selbst fest.
§4
Die Räume und Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Es dürfen nur vorhandene Aufhängevorrichtungen genutzt werden. Alle sonstigen Befestigungsarten wie Nägel, Haken, Klebebänder und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. Sollten für eine Veranstaltung Veränderungen in der Grundausstattung des Turmes bewilligt und durchgeführten worden sein, so muss anschließend der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
§5
Im Wiener Turm ist eine Alarmanlage installiert. Jeder Fehlalarm ist kostenpflichtig und durch den Verursacher zu bezahlen.
§6
Eine Versicherung für Ausstellungsobjekte oder sonstige Gegenstände sowie Garderobe besteht seitens der Eigentümerin nicht. Der Veranstalter haftet für all jene Schäden, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Für abhanden gekommenes Inventar haftet der Veranstalter.
§7
Im Wiener Turm herrscht strengstes Rauchverbot. Das Hantieren mit offenem Feuer oder Licht ist untersagt.
§8
Den Anordnungen des Bürgermeisters, seiner beauftragten Vertretung sowie des von der Stadtgemeinde bestellten technischen Betreuers ist Folge zu leisten.
§9
Der Veranstalter hat für die Einhaltung dieser Hausordnung Sorge zu tragen. Seitens des Veranstalters hat eine oder mehrere Aufsichtspersonen gegenüber des Stadtgemeinde namhaft gemacht zu werden. Während der Öffnungszeiten muss eine genannte Aufsichtsperson ohne Unterbrechung anwesend sein.
§10
Den Anweisungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten. Kommt ein Besucher ihnen nicht nach oder erregt er durch sein Verhalten Anstoß, so kann ihn die Aufsichtsperson aus den Räumen weisen. Eine eventuell entrichtete Eintrittsgebühr wird in diesem Fall nicht erstattet. Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass Ausstellungsstücke und Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer behindert oder belästigt wird.
§11
Die Höchstbesucheranzahl beträgt 100 Personen. Der Veranstalter haftet für die Einhaltung dieser Höchstgrenze.
§12
Sobald sich jemand im Turm befindet, hat die Eingangstüre aus Sicherheitsgründen unversperrt zu bleiben.
§13
Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
§14
Nach jeder Veranstaltung ist vom Veranstalter eine Reinigung sowie die Müllentsorgung durchzuführen.
§15
Ein Rechtsanspruch für die Benutzung des Turmes besteht nicht. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung kann die Weiterführung einer Veranstaltung untersagt und der Benutzer von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden.
Nutzungsentgelt
Den Nutzern des Wiener Turms wird einen Pauschalbetrag von € 60,- für einen Zeitraum von jeweils Mittwoch bis Dienstag in Rechnung gestellt. Für gewerbliche Nutzungen, für politische oder religiöse Veranstaltungen und für alle sonstigen Nutzungen ist ein Tarif von € 110,- pro Tag zu entrichten.