Heizkostenzuschuss 2020/2021

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Foto für Heizkostenzuschuss 2023/2024

  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (AusgleichzulagenbezieherInnen)
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, der NÖ Familienhilfe oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt

Folgende Unterlagen sind mitzubringen bzw. beizulegen:

  • Einkommensnachweise der gesamten Haushaltsmitglieder (Lohnzettel, AMS-Bestätigung, Bescheid über Alimente, etc.)
  • Sozialversicherungsnummer

Telefonische Auskünfte über den Heizkostenzuschuss erhalten Sie im zuständigen Gemeindeamt unter 02162/62354-12 bzw. 13.

Einkommensgrenzen (brutto) für 2020Betrag
Alleinstehend€     966,65
Alleinerziehend, 1 Kind€  1.115,81
Alleinerziehend, 2 Kinder€  1.264,97
Alleinerziehend, 3 Kinder *€  1.414,11
Ehepaar, Lebensgefährten€  1.449,33
Paar, 1 Kind€  1.598,49
Paar, 2 Kinder€  1.747,63
Paar, 3 Kinder *€  1.896,79
3. erwachsene Person **€     482,69

* für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 149,15 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
 ** für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 482,69 hinzuzurechnen.

Bei Beziehern von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld, etc. ist das Monatseinkommen mit 1,166 zu multiplizieren. 


Antrag auf Heizkostenzuschuss