Baumförderung

Baumbepflanzung im Gemeindegebiet

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha hat in seiner Sitzung am 10.9.2019 Richtlinien zur Förderung von Baumpflanzungen im Gemeindegebiet beschlossen.


„Richtlinie zur Förderung von Baumbepflanzungen im Stadtgebiet (umfasst die   Katastralgemeinden Bruck u Wilfleinsdorf)“ 


§1 Ziel der Förderung  

Diese Förderung, die sich primär an Privatpersonen sowie Wohnbaugenossenschaften und EigentümerInnen von Mehrparteien – und Einfamilienhäuser richtet, dient primär ökologischen und bewusstseinsschaffenden gärtnerischen Aktivitäten, sowie der ökologischen und klimafreundlichen Gestaltung des Stadtraums. Mit dieser Förderung sollen die ökologischen und mikroklimatischen Bedingungen in Bruck weiter verbessert werden. Die Stadt Bruck begrüßt es, wenn Bäume bei Brucker UnternehmerInnen gekauft werden würden.


§ 2 Förderumfang  

Die Stadt fördert 50 Prozent des Kaufpreises, maximal 50 Euro je Baum, wobei nur tatsächlich angefallene Kosten ersetzt werden können. Die Förderung ist mit EUR 200 je Antragsteller und Jahr gedeckelt.  


§ 3 Förderantrag  

(1) Die Stadt Bruck gewährt all jenen (natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften), welche innerhalb des Stadtgebietes auf privaten Grundstücken einen Baum pflanzen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für die dabei anfallenden Kosten in der in § 2 genannten Höhe. Der Standort der Baumpflanzung muss sich innerhalb der Katastralgemeinde Bruck u Wilfleinsdorf befinden und im Förderantrag beschrieben sein (Liegenschaftsadresse ausreichend).  

(2)    Die vom Fachhandel bzw. vom Fachbetrieb angegebene Baumart muss im Förderantrag angeführt sein.

(3)   Der Stammumfang, gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung, hat mindestens 12 Zentimeter zu betragen, bei Obstgehölzen mindestens 8 cm.

(4) Die Grundstücksgröße und die Standortverhältnisse (insbesondere Lichtverhältnisse, Versiegelungsgrad, etc.) müssen für die jeweilige Baumart geeignet sein.   

(5)   Es muss sich bei der Gemeindebaubaumpflanzung um eine freiwillige Maßnahme handeln.

(6) Im Förderantrag (persönlich unterfertigtes oder mittels Amtssignatur übermitteltes Schreiben ausreichend) sind die unter Absatz 1-5 dargelegten Punkte anzuführen, sowie eine Rechnungskopie (nicht älter als 6 Monate) mit Zahlungsnachweis (bar bzw. unbar) samt Foto des gesetzten Baumes mitzuschicken.   


§ 4 Allgemeine Hinweise  

(1) Der von der FörderwerberIn angegebene Baum wird zentral von der Stadtverwaltung erfasst.

(2) Die Förderung wird von der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha widerrufen bzw.  zurückgefordert, wenn der/die FörderungswerberIn zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben oder den Fördergegenstand nicht widmungsgemäß verwendet hat oder der Gegenstand nicht widmungsgemäß verwendet hat.“


„Richtlinie z

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