Förderrichtlinien für Solar- und Photovoltaikanlagen

A) Allgemeine Bestimmungen  

  1. Die Stadtgemeinde Bruck an der Leitha fördert die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen bei in Bruck an der Leitha und Wilfleinsdorf liegenden Einfamilien- bzw. Zweifamilienhäusern.
  2. Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden.
  3. Eine Doppelförderung, das heißt, der Ausbau oder die Sanierung einer bereits geförderten Anlage, ist nicht möglich.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.  

B) Förderungsvoraussetzungen

Die Förderung wird nur gewährt, wenn  

  1. eine gleichlautende Förderungszusage des Landes Niederösterreich erteilt und nachweislich ausbezahlt wurde.
  2. sich der Förderungswerber verpflichtet hat,

Ø     für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren und

Ø     für den Fall der Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen.

C) Förderungswerber  

Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zweifamilienhäusern bzw. Mehrfamilienhäusern (Wohnhausanlagen).   

D) Antragstellung

  1. Ansuchen sind frühestens nach Erhalt der Förderzusicherung des Landes NÖ bei der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha mit nachstehenden Angaben einzubringen:
    Ø      Name und Adresse des Antragstellers
    Ø      Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl)
  2. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen bzw. Bestätigungen vorzulegen:

   Ø      Förderungszusage des Landes NÖ
 Ø      Bestätigung über Auszahlung der Landesförderung    

E) Förderungsausmaß

Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 20 % der Landesförderung je Anlage und wird begrenzt für:  

   Ø      Solaranlagen                                          €   500,--
   Ø      Photovoltaikanlage                                € 1.000,--  

F) Zusicherung und Auszahlung

Nach Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen wird die Auszahlung der Förderung veranlasst.

G) Inkrafttreten  

Diese Richtlinien treten voraussichtlich mit 1.1.2010 in Kraft.

21.12.2009

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